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   AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13   

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https://dejure.org/2014,23993
AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13 (https://dejure.org/2014,23993)
AG Krefeld, Entscheidung vom 17.04.2014 - 3 C 485/13 (https://dejure.org/2014,23993)
AG Krefeld, Entscheidung vom 17. April 2014 - 3 C 485/13 (https://dejure.org/2014,23993)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Schätzung nach Schwacke -> Fraunhofer nicht vorzugswürdig -> Günstigere Angebote sind nur relevant,... | Anmietung außerhalb Öffnungszeiten; Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Umfasst sind dabei grundsätzlich auch die Mietwagenkosten, wenn das eigene Fahrzeug unfallbedingt ausfällt (zur ständigen Rechtsprechung vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10; Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 71. Auflage, § 249 Rn. 31).

    Erforderlich und damit erstattungsfähig sind dabei diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10; Palandt, a.a.O. Rn. 12).

    Dabei hat der Geschädigte allerdings "im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen." (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10).

    Dabei obliegt es dem Tatrichter, die Höhe der erforderlichen und damit gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10).

    Den Ausgangspunkt und zugleich Mindestbetrag hierfür bildet der marktübliche Normaltarif, den der Tatrichter im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietortes ermitteln kann (vgl. aus neuerer Rechtsprechung BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10; derselbe, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Den Ausgangspunkt und zugleich Mindestbetrag hierfür bildet der marktübliche Normaltarif, den der Tatrichter im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietortes ermitteln kann (vgl. aus neuerer Rechtsprechung BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10; derselbe, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

    Dies bestätigen auch die neueren Entscheidungen des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10; BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11).

    Das Erfordernis eines hinreichend konkreten Vortrages bestätigt der BGH auch in seiner jüngeren Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11):.

    Dies hat der BGH erneut in seiner Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt:.

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Eine Klärung der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels wäre nur dann erforderlich, wenn konkrete Tatsachen dargetan wären, aus denen folgt, dass sich die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage, hier: Schwacke-Mietpreisspiegel, auf den vorliegenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07; LG Krefeld, Beschluss vom 31.5.2010 - 3 S 14/10).

    Bloß allgemeinen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage hingegen ist nicht nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07), jedenfalls dann nicht, wenn deren grundsätzliche Eignung wie vorliegend durch die ständige Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht insoweit anschließt, anerkannt ist.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Ein höherer Tarif ist nämlich dann erforderlich und somit ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis zu rechtfertigen vermögen, weil sie eine Folge zusätzlicher Leistungen des Vermieters darstellen, die der Ausnahmesituation: Unfall geschuldet sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.6.2008 - VI ZR 234/07).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diese Mehrkosten im Einzelfall realisiert haben, vielmehr ist entscheidend, ob diese besonderen Leistungen allgemein einen Aufschlag fordern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.6.2008 - VI ZR 234/07).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Dies bestätigen auch die neueren Entscheidungen des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10; BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11).

    Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des BGH vom 17.5.2011 (VI ZR 142/10) vergleichbar, denn wie sich aus den dortigen Entscheidungsgründen ergibt, beinhaltete der Vortrag der Beklagten die Benennung dreier konkreter Mietpreisangebote bezogen auf den maßgebenden Anmietzeitraum.

  • AG Krefeld, 21.12.2010 - 6 C 302/10

    Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gegen den

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Das war für die tatsächlich in Anspruch genommene Vermietung gerade nicht erforderlich und ist der Klägerin auch nicht ohne Weiteres zumutbar, zumal sie als Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung der Schäden verpflichtet ist (vgl. AG Krefeld, Urteil vom 21.12.2010 - 6 C 302/10).
  • LG Krefeld, 31.05.2010 - 3 S 14/10

    Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Unterlassen einer Nachfrage nach

    Auszug aus AG Krefeld, 17.04.2014 - 3 C 485/13
    Eine Klärung der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels wäre nur dann erforderlich, wenn konkrete Tatsachen dargetan wären, aus denen folgt, dass sich die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage, hier: Schwacke-Mietpreisspiegel, auf den vorliegenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07; LG Krefeld, Beschluss vom 31.5.2010 - 3 S 14/10).
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